Rechnungsmerkmale – Musterrechnungen – Barbelege
Rechnungen müssen bestimmte Informationen enthalten, um abgabenrechtlich in Ordnung zu sein. Und nur ordnungsgemäße Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger auch zum etwaigen Vorsteuerabzug.
Das klingt technisch, ist aber wichtig. Schließlich wollen Sie nicht, dass Ihre Kunden 20% mehr zahlen als ausgemacht, nur weil die von Ihnen ausgestellte Rechnung vom Finanzamt nicht akzeptiert wird.
Damit eine Rechnung dem Umsatzsteuergesetz entspricht, muss sie die folgenden Rechnungsmerkmale enthalten. Je nach Rechnungshöhe sind dabei mehr oder weniger Angaben notwendig.
Zusätzlich:
10. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Rechnungsempfängers
Gemäß Unternehmensrecht müssen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) folgende Angaben auf ihren Geschäftspapieren machen:
Seit 2016 müssen Unternehmer bei Barzahlungen einen Beleg ersztellen und dem Kunden aushändigen. Der Kunde muss diesen Beleg entgegennehmen und bis zum Verlassen des Geschäfts mitnehmen, es gibt für ihn aber keine Strafbestimmung.
Die Belegerteilungspflicht gilt unabhängig von der Registrierkassenpflicht und bereits ab dem ersten Barumsatz. Ausnahmen gibt es für Umsätze im Freien, Hütten-, Buschenschank- und Kantinenumsätze sowie bestimmte Automatenumsätze.
Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine elektronische Version des Belegs aufbewahren (7 Jahre).
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